Neues Urteil: Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte – was du wissen solltest

Überstunden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 5. Dezember 2024 entschieden (Az. 8 AZR 370/20), dass Teilzeitkräfte möglicherweise benachteiligt werden, wenn sie andere Voraussetzungen für Überstundenzuschläge erfüllen müssen als Vollzeitkräfte. Hier sind die wichtigsten Punkte:

1. Bisherige Regelung

Bisher bekamen Teilzeitkräfte erst dann einen Überstundenzuschlag, wenn sie die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten. Die Stunden, die über die vereinbarte Teilzeit hinausgingen, galten als „Mehrarbeit“ und waren nicht zuschlagspflichtig.

2. Was hat das BAG entschieden?

Das Gericht hat nun festgestellt, dass solche Regelungen Teilzeitkräfte diskriminieren können, vor allem wenn sie überwiegend Frauen betreffen (wie im behandelten Fall). Teilzeitkräfte haben daher Anspruch auf dieselben Überstundenzuschläge wie Vollzeitkräfte, sobald sie ihre eigene vereinbarte Arbeitszeit überschreiten.

3. Was bedeutet das für dich?

  • Falls du Teilzeit arbeitest: Du kannst in bestimmten Fällen Überstundenzuschläge geltend machen, auch wenn du keine Vollzeitstunden erreichst.
  • Handel schnell: Wegen der Ausschlussfristen in Tarifverträgen solltest du Überstundenzuschläge schriftlich bei deinem Arbeitgeber beantragen. Das geht formlos, mit Verweis auf das neue BAG-Urteil.

Wichtig zu wissen

  • Überstunden müssen ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet sein.
  • Bei Gleitzeit oder flexiblen Arbeitszeiten entstehen in der Regel keine zuschlagspflichtigen Überstunden.

Noch ist unklar, wie sich das Urteil auf den öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L) auswirkt. Es ist aber möglich, dass die bisherigen Regelungen überarbeitet werden müssen. Wenn du betroffen bist, bleib am Ball und informiere dich weiter.

Kurzfristige Änderungen von Dienst- und Schichtplänen

Was bedeutet das für dich als Arbeitnehmer?

  • Geregelte Arbeitszeiten sind wichtig: Ein fester Dienstplan hilft dir, Arbeit und Freizeit besser zu planen. Ärgerlich wird es, wenn der Plan plötzlich geändert wird, z. B. du spontan am Wochenende Frühschicht machen sollst.
  • Darf der Arbeitgeber deinen Plan ändern?
    Ja, dein Arbeitgeber kann den Dienstplan ändern, muss aber bestimmte Regeln einhalten. Sein sogenanntes „Weisungsrecht“ erlaubt das, aber deine Interessen müssen dabei berücksichtigt werden. Spontane Änderungen sind nur in Ausnahmefällen okay.
  • Welche Fristen gelten?
    Es gibt keine klare gesetzliche Regelung, aber Gerichte sagen, dass Änderungen mindestens vier Tage vorher angekündigt werden sollten. Wird das nicht eingehalten, musst du der Änderung nicht zustimmen.
  • Was macht der Betriebs- oder Personalrat?
    Der Betriebs- oder Personalrat hat ein Mitspracherecht bei Arbeitszeiten – besonders, wenn mehrere Mitarbeiter betroffen sind. Persönliche Wünsche, wie ein Schichttausch mit Kollegen, fallen oft nicht darunter.
  • Wie ist das bei Krankheitsfällen?
    Krankheitsausfälle zählen nicht als Notfall, weil dein Arbeitgeber damit rechnen und planen muss, z. B. mit Vertretungen. Änderungen wegen Krankheit müssen trotzdem fair abgewogen werden.
  • Was passiert bei Streitigkeiten?
    Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, entscheidet eine Einigungsstelle.