Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 5. Dezember 2024 entschieden (Az. 8 AZR 370/20), dass Teilzeitkräfte möglicherweise benachteiligt werden, wenn sie andere Voraussetzungen für Überstundenzuschläge erfüllen müssen als Vollzeitkräfte. Hier sind die wichtigsten Punkte:
1. Bisherige Regelung
Bisher bekamen Teilzeitkräfte erst dann einen Überstundenzuschlag, wenn sie die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten. Die Stunden, die über die vereinbarte Teilzeit hinausgingen, galten als „Mehrarbeit“ und waren nicht zuschlagspflichtig.
2. Was hat das BAG entschieden?
Das Gericht hat nun festgestellt, dass solche Regelungen Teilzeitkräfte diskriminieren können, vor allem wenn sie überwiegend Frauen betreffen (wie im behandelten Fall). Teilzeitkräfte haben daher Anspruch auf dieselben Überstundenzuschläge wie Vollzeitkräfte, sobald sie ihre eigene vereinbarte Arbeitszeit überschreiten.
3. Was bedeutet das für dich?
- Falls du Teilzeit arbeitest: Du kannst in bestimmten Fällen Überstundenzuschläge geltend machen, auch wenn du keine Vollzeitstunden erreichst.
- Handel schnell: Wegen der Ausschlussfristen in Tarifverträgen solltest du Überstundenzuschläge schriftlich bei deinem Arbeitgeber beantragen. Das geht formlos, mit Verweis auf das neue BAG-Urteil.
Wichtig zu wissen
- Überstunden müssen ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet sein.
- Bei Gleitzeit oder flexiblen Arbeitszeiten entstehen in der Regel keine zuschlagspflichtigen Überstunden.
Noch ist unklar, wie sich das Urteil auf den öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L) auswirkt. Es ist aber möglich, dass die bisherigen Regelungen überarbeitet werden müssen. Wenn du betroffen bist, bleib am Ball und informiere dich weiter.